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wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden „Reisebedingungen“, ohne die es leider nicht geht, um über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen sie deshalb aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen durch. Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, werden diese Reisebedingungen Inhalt des mit Ihnen - nachstehend „TN“ (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt - und uns - nachstehend VA (Veranstalter) genannt - abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Pauschalreisevertrag und der Informationsverordnung und füllen diese Vorschriften aus. Dieser Angebotskatalog ist eine Prospektgemeinschaft. Neben dem Amt für Evangelische Kinder- und Jugendarbeit bieten noch andere evangelische Jugendorganisationen / Veranstalter (VA) Freizeiten an. Deshalb können im Detail (insbesondere Anmeldegebühren und Rücktrittsbedingungen) voneinander abweichende Regelungen gelten. Auskünfte bei der jeweilig angegebenen Anschrift. Dort muss auch die schriftliche Anmeldung erfolgen.
Leitung
Bei unseren Freizeiten werden geschulte, ehrenamtliche Mitarbeiter-/innen zur pädagogischen Betreuung der TN eingesetzt. Diese Personen übernehmen für die Dauer der Freizeit die gesetzliche Aufsichtspflicht. Bei besonderer Missachtung der notwendigen Forderung ist die Leitung berechtigt, den/die TN auf eigene Kosten zurückzuschicken. (s. Punkt 8.1.2. der Reisebedingungen)
Zuschüsse
Bei Freizeiten, die mindestens sieben Tage dauern und in Europa stattfinden, kann für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus Familien mit geringem Einkommen ein Zuschuss aus Landesjugendplanmitteln (staatl. Zuschuss) beantragt werden. Antragsformulare können mit der Anmeldung angefordert werden. Wir beraten gerne. Möglicherweise haben Sie es aus der Presse entnommen: Der Gesetzgeber hat eine ab dem 1.7.94 geltende Verpflichtung für VA eingeführt, den Reisepreis des Kunden durch einen sogenannten Sicherungsschein abzusichern. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind VA, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Evang. Landeskirche in Baden ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und deshalb von der neuen gesetzlichen Verpflichtung befreit. Dasselbe gilt für Kirchenbezirke und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
REISEBEDINGUNGEN
1. Anmeldung/Vertragsabschluss
1.1 Mit der Freizeitanmeldung, welche ausschließlich schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen kann, bietet der/die TN (soweit diese / dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter) dem jeweiligen VA den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den/die AnmelderIn, auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten TN, für deren Vertragsverpflichtungen der /die AnmelderIn wie für seine/ihre eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er/sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche oder gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Reisevertrag bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung von dem VA schriftlich bestätigt worden ist. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, solange sie nicht von uns schriftlich bestätigt sind. Bei volljährigen TN bedarf die Annahme keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der VA dem/der TN die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des VAs vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der/die TN innerhalb der Bindungsfrist dem VA die Annahme erklärt.
2. Leistungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitangebote, die dem/der TN zur Verfügung gestellt wurden. Im Preis inbegriffen sind - sofern nichts anderes angegeben ist - die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung (drei Mahlzeiten) und Kurtaxe. Die Unterbringung erfolgt, wenn nicht anders ausgeschrieben, in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Der VA bzw. die von ihm eingesetzten Freizeitleiter/ Freizeitleiterin (FL) vermitteln bei unseren Freizeiten vor Ort verschiedene Zusatzangebote (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Skipässe). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Reiseangebots sind, vom FL lediglich als Fremdleistung vermittelt.
2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
2.3.Der VA behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der/die TN vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Zu den nachfolgenden Zahlungsbedingungen beachten sie unbedingt die Erläuterungen in den wichtigen Hinweisen Ziffer 8.
3.2 Nach Vertragsabschluss bei Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung von € 75 E fällig. Wird die Anzahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben.
3.3 Der gesamte Reisepreis ist zwei Wochen vor Reisebeginn, jedoch frühestens nach erfolgter Anmeldebestätigung, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den VA zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den TN über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem TN eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der VA behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der VA den/die TN unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der/die TN berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der VA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den/die TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat die Rechte unverzüglich nach Erklärung des VAs über die Preiserhöhung der Reiseleitung diesen gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt der/des TN, Umbuchungen, Ersatzperson
5.1 Der/die TN kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim VA.
5.2 Tritt der/die TN vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, steht dem VA eine pauschale Entschädigung zu. Diese beträgt bei einem Rücktritt bis 43 Tage vor Reisebeginn 10%, zwischen dem 42 und 22 Tag vor Freizeitbeginn 20% des Reisepreises, vom 21. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, vom 7. Tag bis zum Reisebeginn 60% des Reisepreises.
5.3 Der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der / die TN zur vollen Bezahlung des Reisepreises verpflichtet.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der/die TN verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter/eine Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein Dritter / eine Dritte in den Vertrag ein, so haften er/sie und der/die ursprüngliche TN dem VA als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
5.5 Lässt sich der/die TN durch eine geeignete Person vertreten, oder wird eine Umbuchung vorgenommen, wird eine Kostenpauschale von € 25 E pro Person erhoben.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der/die TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht von Seiten des/der TN kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Das VA bezahlt an den/die TN ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den VA zurückerstattet worden sind.
7. Mitwirkungspflicht, Ausschlussfrist
7.1 Der/Die TN ist zur Beachtung der ihm/ihr in der Freizeitausschreibung und/oder den übersandten Reiseunterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet.
7.2 Bei verschiedenen Freizeiten übernehmen die TN das Bettenmachen, beteiligen sich an der Reinhaltung des Hauses, beim Küchen- und Abwaschdienst und beim Einkaufen.
7.3 Der/Die TN ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
7.4 Der/Die TN ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der TN schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
7.5 Der TN ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom VA erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem VA geltend zu machen.
7.6 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der/die TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm/ihr die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem VA erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der VA bzw. seine Beauftragten (FL, örtliche Agentur) eine ihnen vom/von der TN bestimmte, angemessene Pflicht haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
8.1 Der VA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, und zwar: 8.1.1 bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl. Der VA ist verpflichtet, den/die TN unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der/Die TN erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht. 8.1.2 ohne Einhaltung einer Frist, wenn der/die TN die Durchführung der Reise nachhaltig stört, oder wenn er/sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8.1.3 ohne an eine Frist gebunden zu sein, wenn die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistung eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Haftung
9.1 Der VA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für: 1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung; 2. Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; 3. Die Richtigkeit aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der VA nicht gem. Ziffer 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; 4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Der VA haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem/der TN hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der VA insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der/die TN ausdrücklich hinzuweisen ist und die auf Wunsch auch zugänglich zu machen sind.
9.2 Die Haftung des VAs ist bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1. soweit ein Schaden des/der TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 2. soweit der VA für einen dem/der TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den VA aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haftet der VA bei Personenschäden bis € 75.000.- je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000.-. Liegt der Reisepreis über €1.360.-, ist die Haftung auf die Höhe des 3fachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw. und die in der Reisebeschreibung - Ausschreibung - ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadenersatzanspruch gegen den VA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10. Gewährleistung/Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der/die TN Abhilfe verlangen. Der VA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Der VA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der/die TN eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem jetzigen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der/die TN schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
12. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der VA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der/die TN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem/ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem/der TN die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund- dem VA erkennbaren Grund - nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es auch dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom VA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des/der TN gerechtfertigt wird. Er/Sie schuldet dem VA den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern die Leistungen für ihn/sie von Interesse waren.
13. Schadenersatz
Der/Die TN kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der VA nicht zu vertreten hat.
14. Pass-, Visa-, Zoll, Devisen, Gesundheitsbestimmungen und Versicherungen
14.1 Der VA ist verpflichtet, die TeilnehmerInnen über Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bekannt sind/oder bei üblicher Sorgfalt bekannt sein müssten. Ohne besondere Mitteilung an den Veranstalter wird dabei unterstellt, dass der/die TN deutscher Staatsbürger ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft, Flüchtlingsausweis usw.) vorliegen. TN, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Reise- und Aufenthaltsland besorgen. 14.2 Soweit der VA seiner Hinweispflicht nachkommt, ist der/die TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet. 14.3 Der VA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann nicht, wenn die Beschaffung vom Veranstalter übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung vom Veranstalter zu vertreten ist. 14.4 Angaben über gesundheitliche Einschränkungen der Teilnehmer-/innen können nur berücksichtigt werden, wenn dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird. 14.5 Jede/jeder TN ist bei Freizeiten im Inland unfall- und haftpflichtversichert. Es besteht keine Krankenversicherung. Von der Unfallversicherung werden Heilkosten nur übernommen, soweit kein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Die Krankenkasse bzw. der Krankenversicherer ist vorleistungspflichtig. Bei Freizeiten im Ausland schließen wir eine zusätzliche Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung ab. Bitte beachten sie, dass in die TeilnehmerInnenpreise keine Reiserücktrittskostenversicherung und keine Reisegepäckversicherung eingeschlossen sind. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 5 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese kann auch mit einer Reisegepäckversicherung kombiniert werden. Auf Wunsch senden wir Unterlagen zu.
15. Verjährung, Datenschutz
15.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der/die TN innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem VA geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der/die TN Ansprüche geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Vertragliche Ansprüche des/der TN verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der/die TN solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der VA die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
15.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personendaten des/der TN werden mittels EDV erfasst und nur vom jeweiligen Veranstalter verwendet und nicht weitergegeben.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.